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Verwandtenunterstützungspflicht: Erbschaftssteuern für Nichterbende

Neu sollen nur noch grossverdienende und wohlhabende Verwandte in die Pflicht der Verwandtenunterstützung genommen werden. Dies entspricht einem steuerbaren Einkommen ab 120’000 Franken bei Einzelpersonen, bei Ehepaaren ab 180’000 Franken.
Das sind die neuen Richtlinien der Schweizerischen Konfernz für Sozialhilfe (SKOS). (Bisher lagen die Limiten, wonach verwandte in die Pflicht genommen wurden, bei 60’000.- respektive bei 80’000.- Franken.)

Das sind sehr gute Nachrichten. Den die Verwandtenunterstützungspflicht wirkt wie eine «umgekehrte» Erbschaftssteuer, wie Hans Kissling in seinem Buch «Reichtum ohne Leistung» ausführt:
Zitat:

Die feudale Perversion: «Erbschaftssteuern» für Nichterbende
Nach Art. 328 und 329 des Schweiz. Zivilgestzbuches (ZGB) müssen die direkten Nachkommen für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen. Die Verwandtenunterstützungspflicht kann von den Behörden bei einem Einkommen der direkten Nachkommen ab 60 000 Franken bei Alleinstehenden bzw. ab 80 000 Franken bei Verheirateten eingefordert werden. In Art. 329 Absatz 1 ZGB wird festgehalten, dass der Anspruch auf Unterstützung gegenüber den Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen ist. Dieser Bezug zum Erbrecht entbehrt nicht einer gehörigen Portion Zynismus, kommt doch die Pflicht, in finanzielle Not geratene Eltern zu unterstützen, einer «umgekehrten» bzw. pervertierten Erbschaftssteuer gleich.
Die Situation ist geradezu grotesk. Während ein Kanton nach dem anderen die Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen abschafft, werden jene, die keine Aussicht auf ein Erbe haben, mit einer «umgekehrten Erbschaftssteuer» belegt. Erbschaftssteuern zahlen so de facto jene, die nichts erben, während jene, die erben, keine bezahlen – eine kaum zu übertreffende Realsatire.
Während Nachkommen aus ärmeren Schichten durch das Institut der Verwandtenunterstützungspflicht in der Vermögensbildung behindert werden, können die bereits Vermögenden infolge der Abschaffung der Erbschaftssteuern ihre Vermögensbildung noch beschleunigen.
Zitat Ende.

Die neuen Richtlinien, die zudem die Praxis vereinheitlichen begrüsse ich deshalb sehr.